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Welche Bedingungen gelten für eine Beurlaubung

Um wiederkehrende Fragen zu beantworten und möglicher Frustration auf Ihrer Seite vorzubeugen, möchte ich gerne die Grundsätze darlegen, die wir als Schule bei der Beurlaubung von Schülern zu beachten haben.

Grundsätze
Zunächst einmal bitten wir darum, uns möglichst frühzeitig zu informieren, wenn Sie absehen können, dass Ihr Kind aus wichtigem Grund (z.B. Arzttermin) die Schule nicht wird besuchen können. Spätestens sollten Sie einen entsprechenden Antrag drei Tage zuvor stellen, da wir als Schule verpflichtet sind, jeden Einzelfall zu prüfen. Sie können diesen Antrag per Schulmanager stellen. Aus ihm muss der Zweck der Beurlaubung eindeutig hervorgehen. Lassen Sie uns unabhängig von der Antragsstellung per Schulmanager bitte dem Einzelfall entsprechende Belege zukommen.

Bedenken Sie bei der Antragstellung bitte, dass Ihr Kind schulpflichtig ist. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die unterrichtsfreie Zeit so großzügig bemessen ist, dass der Schulbesuch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen beeinträchtigt werden darf. Eine Beurlaubung kann von uns daher nur dann ausgesprochen werden, wenn die geplante Abwesenheit vom Unterricht pädagogisch und unterrichtsorganisatorisch vertretbar ist und das angegebene Ziel der Beurlaubung nicht ebenso gut in der unterrichtsfreien Zeit erreicht werden kann.
Versäumnisse, die durch eine Beurlaubung entstehen, gehen stets zu Lasten des Schülers. Bitte tragen Sie Sorge, dass versäumter Lehrstoff zeitnah nachgeholt wird.

Anlässe, zu denen eine Beurlaubung möglich ist
Möglich ist eine Beurlaubung im Einzelfall wegen wichtiger persönlicher Gründe. Dazu zählen etwa Eheschließungen im engsten Familienkreis, Jubiläen, Todesfälle in der Familie oder unaufschiebbare Behördengänge. Auch zur Erfüllung religiöser Pflichten können wir eine entsprechende Genehmigung erteilen.

Anlässe, zu denen eine Beurlaubung nicht möglich ist
Entsprechend den oben genannten Grundsätzen gehören hierzu zum Beispiel Fahrprüfungen, Geburtstagsfeiern oder die Teilnahme an kulturellen oder politischen Veranstaltungen. Somit sind auch Auftritte von Brauchtums-, Musik-, Theater- oder Tanzgruppen in die unterrichtsfreie Zeit zu legen. Dies gilt ebenfalls für die Teilnahme an Sportveranstaltungen, die nicht explizit schulaufsichtlich genehmigt wurden (die Teilnahme an olympischen Spielen, Welt- und Europameisterschaften o.ä. wäre jedoch möglich).

Auch Urlaubsreisen können grundsätzlich nicht als Grund angeführt werden! Beachten Sie bitte, dass wir Verbindlichkeiten, die Sie vor der Antragsstellung eingegangen sind (z.B. Buchung eines Fluges) bei unserer Entscheidung leider nicht berücksichtigen können. Auch dürfen wir Anträge zum Zwecke privater Studienfahrten (Auslandsaufenthalt, Sprachschule,…) keinesfalls gewähren.

Zusätzliche, privat organisierte Praktika fallen ebenfalls in diese Kategorie.

Kieferorthopäden- und Arzttermine
Sehr häufig wird der Antrag gestellt, einen Schüler wegen eines dringenden Arzttermins vom Unterricht zu beurlauben. Hierzu ist zu sagen, dass wir selbstverständlich medizinisch notwendige Untersuchungen und Behandlungen respektieren. Aufgrund der aktuell sehr großen Anzahl solcher Beurlaubungen, insbesondere zur Kieferorthopädie, möchte ich Sie jedoch bitten, bereits im Vorfeld genau zu prüfen, ob einzelne Termine nicht auch an Nachmittagen oder in den Ferien stattfinden können. Ich denke, dass es im Interesse Ihrer Kinder ist, möglichst wenig Unterricht zu versäumen.

Wie Sie aus der obigen Zusammenstellung ersehen können, ist der Spielraum der Schule tatsächlich nicht sehr groß. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir uns über die uns gemachten Vorgaben nicht hinwegsetzen können und wollen. Sollten Sie Fragen zu konkreten Einzelfällen haben, so setzen Sie sich am besten frühzeitig mit uns in Verbindung. Ich danke Ihnen für Ihr Verständnis.