Grundsätzlich ist es so, dass der Nachteilsausgleich bei Lese-Rechtschreib-Störung durch den Schulleiter gewährt wird (§35 Abs. 2 BaySchO).
Dafür muss diesem jedoch ein Nachweis in Form einer schulpsychologischen Stellungnahme vorliegen (§36 Abs. 2 Satz 4 BaySchO). Informationen zur für uns zuständigen Schulpsychologin finden Sie auf unserer Website.
Vergessen Sie bitte nicht, einen Antrag auf Nachteilsausgleich / Notenschutz bei der Schulleitung zu stellen!
Anmerkung: Gemäß der neuen Regelung in der BaySchO wird nicht mehr zwischen Lese-Rechtschreibschwäche und -störung unterschieden, sondern alle Beeinträchtigungen werden unter Lese-Rechtschreib-Störung subsumiert.