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An wen wende ich mich bei Lese-Rechtschreib-Störung?

Grundsätzlich ist es so, dass der Nachteilsausgleich bei Lese-Rechtschreib-Störung durch den Schulleiter gewährt wird (§35 Abs. 2 BaySchO).

Dafür muss diesem jedoch ein Nachweis in Form einer schulpsychologischen Stellungnahme vorliegen (§36 Abs. 2 Satz 4 BaySchO). Informationen zur für uns zuständigen Schulpsychologin finden Sie auf unserer Website.

Vergessen Sie bitte nicht, einen Antrag auf Nachteilsausgleich / Notenschutz bei der Schulleitung zu stellen!

Anmerkung: Gemäß der neuen Regelung in der BaySchO wird nicht mehr zwischen Lese-Rechtschreibschwäche und -störung unterschieden, sondern alle Beeinträchtigungen werden unter Lese-Rechtschreib-Störung subsumiert.